Die Tradition der Innungen reicht zurück bis zu den mittelalterlichen Zünften, die ihren Ursprung im 12. Jahrhundert hatten. In dieser mehr als 800-jährigen Geschichte hat sich die sinnvolle Verbindung zwischen der Interessenwahrung der einzelnen Handwerksberufe einerseits und der Ausübung hoheitlicher Befugnisse im Rahmen der Selbstverwaltung andererseits entwickelt.
Die Innung ist die fachliche Organisationsform des Handwerks auf lokaler bzw. regionaler Ebene. In ihr schließen sich selbständige Handwerker des gleichen oder ähnlichen Handwerks zusammen, um ihre gemeinsamen Interessen zu fördern. Die rechtliche Grundlage bildet die Handwerksordnung (ab § 52 ff HwO) bzw. ergänzend die Innungssatzung. Mit der Genehmigung der Satzung durch die dafür vorgesehene Behörde bzw. Handwerkskammer wird die Innung rechtsfähig.
Die Handwerksinnung ist die einzige öffentlich-rechtlich organisierte Vereinigung, deren Mitglieder ausschließlich selbständige Handwerker sind. Die Rechtsform der Innung ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. Körperschaften des öffentlichen Rechts finden einen Hauptanwendungsbereich in den sogenannten Selbstverwaltungsangelegenheiten, also in staatlichen Aufgaben, die von den Betroffenen eigenverantwortlich geregelt werden sollen, weshalb sie organisatorisch aus der staatlichen Verwaltungshierarchie ausgegliedert und rechtsfähigen Organisationen übertragen werden. Sie steht unter der Rechtsaufsicht der jeweiligen Handwerkskammer.
Die Mitgliedschaft in der Innung ist freiwillig - im Gegensatz zur Mitgliedschaft in der Handwerkskammer, dort besteht bei entsprechender Voraussetzung Pflichtmitgliedschaft. Die Innung ist nicht verpflichtet, Nichtmitglieder zu unterrichten oder sie zu vertreten. Etwas anderes gilt bei der Abnahme von Gesellenprüfungen.
Der Innungsbezirk soll unter Berücksichtigung einheitlicher Wirtschaftsgebiete so abgegrenzt sein, dass die Zahl der Mitglieder ausreicht, um die Innung leistungsfähig zu gestalten. Die Handwerkskammer kann nach Anhörung des Landesinnungsverbandes eine Innung auflösen, wenn die Zahl ihrer Mitglieder soweit zurückgeht, dass die Erfüllung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben gefährdet erscheint (§ 76 Abs.3 HwO).
Die Aufgaben der Innung sind in § 54 HwO ausführlich beschrieben. Die Aufgaben der Innung sind aufgeteilt in: Pflichtaufgaben, Sollaufgaben und Kannaufgaben.